Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld, und mit dem neuen Namen sind die Regeln strenger geworden: Sanktionen greifen schneller, Termine beim Jobcenter sind verbindlicher, und Vollzeitarbeit steht stärker im Vordergrund. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen ist das eine echte Sorge. Gleichzeitig enthält die Reform Schutzregeln, die viele nicht kennen: Wer gesundheitlich nicht kann, muss nicht, und bei bekannten psychischen Erkrankungen soll vor einer Kürzung persönlich angehört werden. Dieser Artikel erklärt, was seit Juli gilt, welche Rechte Du hast und wie Du Dich vorbereiten kannst.
Kurz gesagt
- Strenger: Bei einer Pflichtverletzung kann der Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Das erste unentschuldigte Verpassen eines Termins bleibt nach den aktuellen Regeln ohne Kürzung, ab dem zweiten droht eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat.
- Schutz bei psychischer Erkrankung: Ist dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt, soll vor einer Minderung eine persönliche Anhörung stattfinden.
- Zumutbarkeit: Arbeit, der Du körperlich, geistig oder seelisch nicht gewachsen bist, ist unzumutbar (§ 10 SGB II). Das gilt weiter.
- Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Das entscheidet nicht der Grad der Behinderung.
- Wichtig: Nie Post oder Einladungen unbeantwortet lassen. Wenn Du nicht kommen kannst, sag vorher Bescheid und belege den Grund.
Stand: 8. November 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Was seit dem 1. Juli 2026 neu ist
- Neuer Name, neue Härte: Das Bürgergeld wurde zum Grundsicherungsgeld. Zuständig sind weiter die Jobcenter. Geregelt ist es im Sozialgesetzbuch II.
- Schnellere Sanktionen: Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent für drei Monate mindern. Nach drei aufeinanderfolgenden Terminen ohne Grund kann der Leistungsanspruch ganz entfallen, nach Darstellung von ver.di auch der auf Wohnkosten.
- Vollzeit im Fokus: Wer arbeiten kann, soll möglichst in Vollzeit arbeiten. Das gilt auch für Eltern, schon ab dem 15. Lebensmonat eines Kindes.
- Persönlicher Erstkontakt: Potenzialanalyse und erster Kooperationsplan werden grundsätzlich im persönlichen Gespräch vorbereitet. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich, etwa bei einer akuten psychischen Krise.
- Mehr Gesundheit in der Beratung: Jobcenter sollen früher auf Präventions-, Gesundheits- und Rehaleistungen anderer Träger hinweisen.
- Freie Förderung für Gesundheit: Sie darf ausdrücklich bei einem festgestellten Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Reha eingesetzt werden. Ein Attest ist dafür nicht automatisch nötig. Einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme gibt es nicht.
Die Schutzregeln bei psychischen Erkrankungen
Persönliche Anhörung vor einer Kürzung
Ist dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt, soll vor der Feststellung einer Minderung eine persönliche Anhörung erfolgen. Dasselbe gilt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Du Dich nicht ausreichend schriftlich äußern kannst. Auch vor der Prüfung eines dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine persönliche Anhörung angeboten werden.
Wichtiger Grund und außergewöhnliche Härte
Eine Kürzung darf nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine akute Erkrankung kann ein wichtiger Grund sein. Sie muss aber den konkreten Pflichtverstoß erklären und sollte möglichst belegt sein, zum Beispiel durch eine ärztliche Bescheinigung. Eine Erkrankung allein verhindert eine Sanktion nicht automatisch.
Untersuchung nach einem verpassten Termin
Das Jobcenter kann bereits nach dem ersten verpassten Termin eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass eine psychische Erkrankung der Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Wer einen solchen Untersuchungstermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, riskiert eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat.
Zumutbarkeit und Erwerbsfähigkeit
Nach § 10 SGB II ist Arbeit unzumutbar, wenn Du ihr körperlich, geistig oder seelisch nicht gewachsen bist. Erwerbsfähig bist Du, wenn Du auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kannst. Bei Zweifeln darf die Vermittlungsfachkraft das nicht allein nach persönlichem Eindruck beurteilen. Dann kann der Ärztliche Dienst eingeschaltet werden. Ein Schwerbehindertenausweis beantwortet die Frage nicht.
Deine medizinischen Daten
Medizinische und psychologische Unterlagen sollen nach den Hinweisen der Bundesagentur nur von den zuständigen Fachdiensten eingesehen werden, also vom Ärztlichen Dienst oder dem Berufspsychologischen Service. Im normalen Vermittlungsgespräch musst Du Deine Krankengeschichte nicht ausbreiten. Hilfreich ist, die beruflichen Folgen zu beschreiben: Wie lange kannst Du arbeiten? Was geht nicht (Schichtarbeit, Zeitdruck, Kundenkontakt)?
Was Du konkret tun kannst
- Einschränkungen früh und konkret ansprechen. Eine Diagnose allein hilft dem Jobcenter wenig. Lass Dir von Deiner Ärztin oder Deinem Arzt beschreiben, welche Belastungen noch möglich sind.
- Unterlagen getrennt schicken. Medizinische Berichte gehören an den Fachdienst, nicht an die Vermittlung. Mach eine Kopie und hebe einen Zugangsnachweis auf.
- Ausnahme vom persönlichen Gespräch beantragen, wenn Du in einer akuten Krise bist. Stell den Antrag schriftlich und vor dem Termin.
- Eine Vertrauensperson mitnehmen. Du darfst einen Beistand zu Gesprächen mitbringen (§ 13 SGB X).
- Termine nie ignorieren. Wenn Du nicht kommen kannst, melde Dich vorher, beantrage eine Verlegung und reiche den Grund nach.
- Auf Anhörungen reagieren. Antworte fristgerecht, auch kurz. Schweigen ist die schlechteste Option.
- Beratung holen. Erwerbslosenberatungen, Sozialverbände und Sozialdienste von Kliniken helfen bei Anträgen und Widersprüchen. Gegen einen Bescheid kannst Du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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Häufige Fragen
Werde ich als psychisch kranker Mensch automatisch von Sanktionen verschont?
Nein. Es gibt Schutzregeln, aber keine automatische Ausnahme. Das Jobcenter muss prüfen, ob die Erkrankung den Pflichtverstoß erklärt, ob ein wichtiger Grund besteht oder ob die Kürzung eine außergewöhnliche Härte wäre.
Muss ich Vollzeit arbeiten?
Nur, soweit Deine Gesundheit es zulässt. Unzumutbare Arbeit musst Du nicht annehmen. Beschränkungen sollten schriftlich und konkret dokumentiert sein.
Was, wenn ich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann?
Dann giltst Du grundsätzlich nicht als erwerbsfähig. Die Zuständigkeit klärt sich in einem geordneten Verfahren, oft mit dem Ärztlichen Dienst. Mögliche Alternativen sind Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung nach dem SGB XII. Lass Dich dazu beraten.
Darf das Jobcenter mich zur Untersuchung schicken?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, nach einem ersten verpassten Termin und bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung. Wiederholtes Fernbleiben ohne wichtigen Grund kann zu einer Minderung führen.
Gibt es Geld für Gesundheitsmaßnahmen?
Die Freie Förderung kann Gesundheits- und Rehabedarfe aufgreifen. Einen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme gibt es nicht. Lass Dir eine Ablehnung schriftlich geben.
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Wichtig zu wissen
Dieser Artikel informiert über den Stand am 8. November 2026 und ist keine Rechtsberatung. Für Deinen Einzelfall berät Dich eine Erwerbslosenberatung, ein Sozialverband oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Coaching und Mentoring behandeln keine Erkrankungen und ersetzen keine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung. Wenn Du Dich in einer akuten Krise befindest, such Dir bitte sofort Hilfe: Notruf 112 oder TelefonSeelsorge 0800 111 0 111 (kostenlos, rund um die Uhr).
Quellen & Vertiefung
- ver.di: „Bürgergeld/Grundsicherung 2026 – Anspruch und Voraussetzungen“ (27. Oktober 2026), verdi.de
- Gegen-Hartz.de: „Behinderung und Grundsicherung: Das hat sich seit 1. Juli 2026 geändert“ (22. August 2026), gegen-hartz.de
- Sozialgesetzbuch II, insbesondere §§ 8, 10, 14, 16f, 31; Sozialgesetzbuch X, § 13
Dieser Artikel ist ein Impuls aus dem Coaching-Kontext und ersetzt keine medizinische, psychotherapeutische oder psychiatrische Beratung oder Behandlung.
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