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Recht & Reformen

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was sich für Psychotherapie und psychisch Erkrankte ändert

Budgetierung, Ausnahmen, Wartezeiten: Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Psychotherapie und psychisch Erkrankte bedeutet. Stand 8. November 2026.

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Im Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, kurz GKV-BStabG. Es soll die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen stabilisieren. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen ist es vor allem deshalb wichtig, weil es die ambulante Psychotherapie deutlich trifft: Ab 2027 wird sie budgetiert, Zuschläge fallen weg, und die gesetzliche Absicherung einer angemessenen Vergütung wird gestrichen. Wenige Wochen später hat der Bundestag einen Teil davon wieder korrigiert. Dieser Artikel ordnet ein, was beschlossen wurde, was korrigiert wurde, was noch offen ist und was Du jetzt konkret tun kannst, wenn Du einen Therapieplatz suchst oder bereits in Therapie bist.

Kurz gesagt

  • Was ändert sich? Psychotherapie wird ab dem 1. Januar 2027 Teil eines festen Budgets der Krankenkassen. Praxen bekommen dann nur bis zu einer Obergrenze an Behandlungsfällen volles Honorar.
  • Wer ist ausgenommen? Nach der Korrektur vom 15. Oktober 2026: Kinder und Jugendliche, Menschen mit schwerer psychischer Erkrankung in der koordinierten Versorgung und dringende Fälle (begrenzt). Alle anderen bleiben im Budget, auch die Gruppentherapie.
  • Läuft meine Therapie weiter? Laufende Behandlungen sollen bis zu ihrem regulären Ende weiter wie bisher vergütet werden. Du musst Deine Therapie nicht abbrechen.
  • Was heißt das für die Suche? Fachverbände erwarten weniger freie Plätze und längere Wartezeiten. Das ist eine Erwartung, keine feststehende Zahl.
  • Was hilft jetzt? Früh suchen, mehrere Wege parallel nutzen (Terminservicestelle, Sprechstunde, Kostenerstattung, Videobehandlung, Gruppe) und Überbrückung organisieren.

Stand: 8. November 2026. Das Thema ist in Bewegung. Wir aktualisieren diesen Artikel, wenn sich Beschlüsse ändern.

Worum es im Gesetz geht

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz („Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“) hat ein klares Ziel: Die Ausgaben der Krankenkassen sollen nicht schneller wachsen als ihre Einnahmen. Es betrifft Krankenhäuser, Arztpraxen, die Pharmaindustrie, Arbeitgeber und Versicherte. Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat zugestimmt. Die meisten Maßnahmen gelten ab 2027, manche ab 2028.

Die Psychotherapie ist dabei nur ein kleiner Teil der Ausgaben. Die Landespsychotherapeutenkammer Berlin nennt rund 0,7 Prozent der gesamten GKV-Ausgaben. Trotzdem trifft sie ein großer Teil der Einschnitte, weil Psychotherapie fast ausschließlich aus zeitgebundenen Gesprächen besteht. Ungefähr 90 Prozent der Leistungen in Psychotherapie-Praxen sind Sitzungen von 25 oder 50 Minuten. Zusätzliche Einnahmen durch Labor oder Eingriffe, wie sie manche Facharztpraxen haben, gibt es nicht.

Die wichtigsten Änderungen für die Psychotherapie

1. Budgetierung ab Januar 2027

Psychotherapie wird Teil der sogenannten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Vereinfacht: Für jede Praxis wird eine Menge an Behandlungsfällen pro Quartal festgelegt, die voll bezahlt wird. Was darüber liegt, wird nur noch teilweise oder gar nicht vergütet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat auf Basis der Abrechnungsdaten von 2025 ein Beispiel gerechnet: Bundesweit würden aus durchschnittlich 65 voll bezahlten Behandlungsfällen pro Quartal etwa 59. Dazu zählen nicht nur laufende Therapien, sondern auch Sprechstunden und vorbereitende Sitzungen. Die Zahl ist ein Rechenbeispiel, regional liegt sie höher oder niedriger.

2. Weniger Zuschläge, Bindung an die Lohnentwicklung

Nach Stand der Berichterstattung vom Sommer entfallen Zuschläge, die Praxen bisher für Kurzzeittherapie und für Termine über die Terminservicestelle erhielten. Die Honorare sollen außerdem an die Grundlohnrate gekoppelt werden, also an die durchschnittliche Lohnentwicklung der gesetzlich Versicherten. Die tatsächliche Kostenentwicklung und die Inflation spielen dann keine Rolle mehr.

3. Wegfall der Angemessenheitsprüfung

Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts von 1999 gilt: Psychotherapeutische Leistungen müssen so vergütet werden, dass eine Praxis sich tragen kann. Diese „angemessene Vergütung“ stand bisher auch im Gesetz. Das Gesetz streicht diese Regelung. Die Bundespsychotherapeutenkammer betont, dass die verfassungsrechtliche Pflicht zur angemessenen Vergütung trotzdem weiter besteht. Praxen müssten ihr Recht aber im Streitfall wieder vor Gericht durchsetzen.

4. Der Streit um die 4,5-Prozent-Kürzung

Unabhängig vom Gesetz hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Honorarkürzung von 4,5 Prozent beschlossen, die am 1. April 2026 in Kraft trat. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sie am 9. Juli 2026 im Eilverfahren vorläufig ausgesetzt. Je nach Ausgang der Hauptsache kann es eine spätere Korrektur geben.

Was am 15. Oktober 2026 korrigiert wurde

Wegen der massiven Kritik haben die Regierungsfraktionen schon bei der Verabschiedung Korrekturen angekündigt. Der Bundestag hat sie am 15. Oktober 2026 im Rahmen der Beratungen zur Notfallreform beschlossen:

  • Kinder und Jugendliche: Alle psychotherapeutischen Behandlungen werden weiter außerhalb des Budgets vergütet.
  • Schwer psychisch erkrankte Menschen: Für die koordinierte Versorgung nach der KSV-Psych-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gibt es Ausnahmen von der Budgetierung. Koordinations- und Vernetzungsleistungen sind davon ausgenommen, das kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer.
  • Dringender Behandlungsbedarf: Akutbehandlung wird außerhalb des Budgets vergütet, aber nur bis zu 600 Minuten innerhalb eines Jahres und nur, wenn der Termin über die Terminservicestelle vermittelt wurde. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis Ende 2026 festlegen, wie „Dringlichkeit“ festgestellt wird.
  • Laufende Behandlungen: Sie sollen bis zu ihrem regulären Abschluss unverändert vergütet werden.
  • Terminmeldung: Praxen müssen künftig verbindlich freie Termine an die Terminservicestelle melden. Wie viele, legen die Kassenärztlichen Vereinigungen bedarfsorientiert fest.

Nicht korrigiert wurde die Streichung der Angemessenheitsprüfung. Auch die Gruppenpsychotherapie bleibt im Budget. Die Bundespsychotherapeutenkammer warnt deshalb weiter vor sinkenden Behandlungskapazitäten und längeren Wartezeiten für Erwachsene.

Was das für Dich bedeuten kann

Niemand kann heute sicher sagen, wie stark sich das Angebot verändert. Fachverbände rechnen mit Folgen. Die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung geht von rund 25 Prozent weniger Angeboten aus, der Psychotherapieverbund warnt vor einem „Praxissterben“. Andere Beteiligte halten diese Prognosen für zu pessimistisch. Realistisch sind vor allem diese Entwicklungen:

  • Weniger freie Plätze, besonders bei Praxen mit halbem Kassensitz. Sie machen laut Stiftung Warentest etwa sieben von zehn Praxen aus.
  • Längere Wartezeiten für erwachsene Neupatientinnen und -patienten außerhalb der Ausnahmen.
  • Mehr privat bezahlte Angebote, etwa bei Therapeutinnen und Therapeuten, die ihr Angebot umstellen.
  • Mehr Bedeutung der Terminservicestelle und der psychotherapeutischen Sprechstunde als Einstiegsweg.

Was Du jetzt tun kannst

Wenn Du einen Therapieplatz suchst

  • Früh anfangen und breit suchen. Schreib mehrere Praxen an und führe eine Liste mit Datum und Antwort. Diese Liste ist später wichtig.
  • Terminservicestelle nutzen. Unter der Nummer 116117 oder auf 116117-termine.de vermittelt sie einen Termin in der psychotherapeutischen Sprechstunde. Das ist in der Regel der erste Schritt zu einer Therapie, und bei dringendem Bedarf kann eine Akutbehandlung folgen.
  • Psychotherapeutische Sprechstunde wahrnehmen. Sie dient der ersten Einschätzung und der Empfehlung, welche Hilfe passt, auch wenn kein Therapieplatz sofort frei ist.
  • Kostenerstattung prüfen. Findet sich trotz nachweisbarer Suche kein Kassenplatz in zumutbarer Zeit, kann in bestimmten Fällen die Behandlung bei einer approbierten Psychotherapeutin oder einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung erstattet werden (§ 13 Abs. 3 SGB V). Dafür brauchst Du die Dokumentation Deiner Suche, Absagen und die Dringlichkeit. Lass Dich vorher von Deiner Krankenkasse oder einer Beratungsstelle beraten.
  • Videobehandlung und Gruppentherapie in Betracht ziehen. Beides erweitert die Auswahl.

Wenn Du schon in Therapie bist

  • Sprich offen mit Deiner Therapeutin oder Deinem Therapeuten. Laufende Behandlungen sollen bis zum Ende weitergeführt werden.
  • Wenn Du Verlängerungen oder Folgeanträge planst, kläre früh, wie es nach 2026 weitergeht.
  • Bei einer Verschlechterung melde Dich rechtzeitig, nicht erst im Notfall.

Überbrückung, bis ein Platz frei wird

  • Psychosoziale Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Krisendienste in Deiner Region.
  • Hausärztliche Begleitung, besonders bei Medikamenten oder wenn Du krankgeschrieben bist.
  • Coaching oder Mentoring können eine Begleitung im Alltag sein, wenn Du nicht akut belastet bist. Sie sind keine Behandlung und ersetzen keine Therapie. Wenn Du eine Erkrankung hast oder vermutest, kläre das zuerst fachlich ab.

Wenn es Dir akut schlecht geht

Warte in einer Krise nicht auf einen Termin. Bei akuter Gefahr für Dich oder andere ruf den Notruf 112. Die TelefonSeelsorge erreichst Du kostenlos, anonym und rund um die Uhr unter 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter 116117 erreichbar.

NIMM DIR FÜNF MINUTEN

Häufige Fragen

Gilt die Budgetierung schon?
Nein. Sie soll am 1. Januar 2027 beginnen. Einige andere Teile des Gesetzes, etwa zu Zuzahlungen oder Cannabis auf Rezept, gelten zu anderen Zeitpunkten.

Muss ich meine laufende Therapie vorzeitig beenden?
Nein. Laufende Behandlungen sollen bis zum regulären Abschluss unverändert vergütet werden. Frag in Deiner Praxis nach, wie sie damit umgeht.

Kostet Psychotherapie bei der Kasse künftig etwas?
Nach dem aktuellen Stand gibt es keine neue Zuzahlung für Psychotherapie. Die Änderungen betreffen die Vergütung der Praxen, nicht Deinen Eigenanteil.

Warum sind Kinder und Jugendliche ausgenommen?
Weil unbehandelte psychische Erkrankungen in jungen Jahren langfristige Folgen für Bildung, Beruf und Gesundheit haben können. Genau damit hat die Bundespsychotherapeutenkammer argumentiert.

Was passiert mit der Angemessenheitsprüfung?
Die gesetzliche Regelung entfällt. Die Pflicht zu angemessener Vergütung folgt nach Auffassung der Bundespsychotherapeutenkammer weiter aus der Verfassung und der Rechtsprechung. Offen ist, wie sie künftig durchgesetzt wird.

Ist das Gesetz endgültig?
Nein. Der Gemeinsame Bundesausschuss muss noch Regeln konkretisieren, und Verbände fordern weitere Änderungen. Wir halten diesen Artikel aktuell.

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Wichtig zu wissen

Dieser Artikel informiert über den Stand der Gesetzgebung am 8. November 2026 und ist keine Rechts-, Steuer- oder Behandlungsberatung. Einzelheiten können sich ändern. Für Deinen Fall berät Dich Deine Krankenkasse, eine unabhängige Patientenberatung oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt. Coaching und Mentoring behandeln keine Erkrankungen und ersetzen keine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung. Wenn Du Dich in einer akuten Krise befindest, such Dir bitte sofort Hilfe: Notruf 112 oder TelefonSeelsorge 0800 111 0 111 (kostenlos, rund um die Uhr).

Quellen & Vertiefung

  • Bundespsychotherapeutenkammer: Q&A zur psychotherapeutischen Versorgung nach dem GKV-BStabG (3. August 2026) und Pressemitteilungen vom 10. Juli und 15. Oktober 2026, bptk.de
  • Psychotherapeutenkammer NRW: „Bundestag beschließt Ausnahmen von der Budgetierung“ (21. Oktober 2026), ptk-nrw.de
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: GKV-Spargesetz, Auswirkungen auf die ambulante Versorgung, kbv.de/spargesetz
  • Stiftung Warentest: „Was die Kürzungen in der Psychotherapie für Patienten bedeuten“ (21. Juli 2026), test.de
  • Psychotherapeutenkammer Berlin: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, psychotherapeutenkammer-berlin.de

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